Beurlaubung
Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll dabei zwei Semester nicht übersteigen.
Die Beurlaubung soll innerhalb des Rückmeldezeitraumes beantragt werden, spätestens bis zum letzten Kalendertag vor Semesterbeginn (31.03. bzw. 30.09.). Nur im Fall eines unvorhersehbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) kann der Antrag noch bis spätestens 15.06. für das Sommersemester und bis zum 15.12. für das Wintersemester gestellt werden.
Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist ausgeschlossen.
Eine Beurlaubung vor Aufnahme des Studiums und im ersten Semester nach Erst- oder Neueinschreibung ist ausgeschlossen.
Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- Einer länger andauernden Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester ausschließt.
- Pflege einer oder eines nahen Angehörigen.
- Mutterschutz bzw. Elternzeit. Siehe hierzu auch die Information Prüfung während Mutterschutz und Elternzeit
- Studien- und Forschungsaufenthalt im Ausland (Studierende die für ein oder zwei Semester ein Studium an einer ausländischen Hochschule aufnehmen, jedoch nicht für integrierte Auslandssemester).
- Studienbezogene Praktika (Zusätzlich zum Nachweis über den Beurlaubungsgrund ist die Zustimmung des Fachbereichsbeauftragten erforderlich).
- Absolvierung eines freiwilligen Praktikums (Zusätzlich zum Nachweis über den Beurlaubungsgrund ist die Zustimmung des Fachbereichsbeauftragten erforderlich).
- Außergewöhnliche berufliche Belastung (Bestätigung durch die jeweilige Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erforderlich) - nur für Studierende in weiterbildenden Fernstudiengängen -
Der Beurlaubung kann nur stattgegeben werden, wenn zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung ein ausreichender Nachweis über den Beurlaubungsgrund eingereicht wird.
Studierende können Schutzzeiten entsprechend des Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend des Gesetzes zum Elterngeld und Elternzeit in Anspruch nehmen. Hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben.
Bei einer Beurlaubung von mehr als zwei Semestern führt der jeweilige Fachbereich eine mündliche Beratung über die Auswirkungen der Beurlaubung auf das Studium und die Prüfungen durch. Hierüber wird eine Bestätigung ausgestellt, die mit dem Antrag auf Beurlaubung eingereicht werden muss.
Der Sozialbeitrag muss auch im Falle einer Beurlaubung komplett gezahlt werden. Der Beitrag ist innerhalb des Rückmeldezeitraumes zu entrichten.
- Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studienleistungen und Prüfungen aus.
Ausnahme: Auslandsstudium bzw. Auslandspraktikum – hier ist eine Anerkennung möglich, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist - .
Eine Beurlaubung hat Einfluss auf Prüfungsfristen, klären Sie dies bitte mit der für die zuständigen Abteilung für Prüfungsangelegenheiten (Präsenzstudierende) bzw. mit der Abteilung für Fernstudienangelegenheiten (DISC-Studierende) ab.
Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.
- BAföG
- Kindergeld
- Dauer der studentischen Krankenversicherung
- Stipendien / Förderprogramme
Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Stellen: Abteilung BAföG und Stipendien, Kindergeldkasse, Krankenkasse, Stipendienstelle.
Internationale Studierende sollten im Vorfeld der Beantragung einer Beurlaubung deren ausländerrechtliche Auswirkungen mit der zuständigen Ausländerbehörde erörtern.
StudierendenServiceCenter (SSC)
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Downloads
Präsenzstudium und
Früheinstieg
- Antrag auf BeurlaubungDownload 601 KB
Die Anträge können per E-Mail als PDF an das SSC gesandt werden.
Fernstudium
(DISC)
- Antrag auf BeurlaubungDownload 681 KB
Die Anträge können per E-Mail/ PDF an die Abt. für Fernstudienangelegenheiten gesandt werden.