Senat

Beim "Senat" handelt es sich um ein zentrales Organ der Hochschule. Dem Senat obliegt die Wahrnehmung aller Angelegenheiten, die die gesamte Hochschule angehen - soweit nichts anderes bestimmt ist. Konkret hat der Senat beispielsweise

  • die Grundordnung zu erlassen,
  • die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten zu wählen,
  • zu den Vorschlägen der Fachbereiche für die Berufung von Hochschullehrerinnen oder -lehrern Stellung zu nehmen,
  • die Einrichtung von Studiengängen zu beschließen oder
  • den Gesamtentwicklungsplan der Hochschule aufzustellen.

Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. Von den weiteren 22 stimmberechtigten Mitgliedern stammen zwölf aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen oder -lehrern, je vier aus den Gruppen der Studierenden bzw. akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und zwei aus der Gruppe der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern.

Die Amtszeit der Mitglieder des Senats beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr.

 

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